Schulförderverein - Satzung

Satzung für den Förderverein

der Franziska-Höll-Schule Bühlertal

  

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1.      Der Verein führt den Namen ,,Förderverein der Franziska-Höll-Schule Bühlertal e.V". Er wird von den Eltern, den Schülern, ehemaligen Schülern und deren Eltern, Lehrern und ehemaligen Lehrern der Franziska -Höll-Schule sowie Freunden und Gönnern getragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bühlertal.

3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck des Vereins Gemeinnützigkeit

 1.      Der Verein will die Franziska-Höll-Schule ideell und materiell unterstützen und zwar insbesondere durch

a.      Mithilfe bei Veranstaltungen der Schule in Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat.

b.      Mithilfe bei der Öffentlichkeitsarbeit der Schule.

c.      Finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen der Schule und Veranstaltungen einzelner Schulklassen. Finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler, um ihnen die Teil­nahme an Schulveranstaltungen zu ermöglichen. Ferner Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften der Schule, sowie Auszeichnung von Schülern für herausragende Leistungen.

d.      Unterstützung der Schule bei Beschaffungen, die vom Schul träger oder anderen Institutionen nicht oder nicht voll übernommen werden.

e.      Einbindung der ehemaligen Schüler und deren Eltern, sowie Lehrer in die Interessen ihrer ehemaligen Schule.

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

3.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Zuwendungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Die Verwaltungskosten sind gering zu halten. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung ist ausgeschlossen.

4.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger; dieser darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke der Schule und für die soziale Be­treuung der Schüler verwenden.

5.      Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Beschlüsse gegen die Gemeinnützigkeit dürfen nicht gefaßt werden.

6.      Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Vereinszwecken dienen will. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2.      Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Betrittserklärung.

3.      Mit der Zustimmung des Vorstandes zur Beitrittserklärung beginnt die Mitgliedschaft.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch:

1.      Tod

2.      Freiwilliger Austritt der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen.

3.      Streichung aus der Mitgliederliste, wenn nach einmaliger Mahnung ein Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde.

4.      Ausschluß durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb des Verein.

 

§ 5

Höhe der Beiträge und deren Verwendung

 

1.      Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt, ohne daß dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Der Beitrag ist jeweils für ein Geschäftsjahr zu entrichten und wird im ersten Quartal fällig. Der Beitrag wird durch Einzugsermächtigung erhoben.

2.      Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für:

a.      Die Anschaffung solcher Gegenstände, für die die Schule keine oder ungenügende Haushaltsmittel zur Verfügung hat.

b.      Die Herausgabe eines Rundschreibens im Geschäftsjahr zur Information der Mitglieder.

c.      Die Durchführung von Schulfesten und sonstigen schulischen Veranstaltungen.

d.      Zuschüsse an Schüler zu Klassenfahrten und Aufenthalten in Jugendherbergen und/oder Schullandheimen.

 

3.      Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Satzung entscheidet der Vorstand. Ausgaben sind nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel zulässig.

 

§ 6

Organe des Vereins

 1.      Organe des Vereins sind

            a.      der Vorstand

            b.      Die Mitgliederversammlung

2.      Die Vereinsämter sind Ehrenämter

 

§ 7

Der Vorstand

 1.      Der Vorstand besteht aus dem

            1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden

Schriftführer

Kassenwart

4 Beisitzern, davon 2 Elternvertreter und 2 Lehrer

2.   Drei Mitglieder müssen dem Elternbeirat oder der Schulkonferenz angehören.

3.      Kraft Amtes gehören ferner dem Vorstand an:

a.      der Leiter der Franziska-Höll -Schule und bei Verhinderung dessen Stellvertreter.

b.      der Vorsitzende des Elternbeirates und bei Verhinderung dessen Stellvertreter.

c.      zwei Schülersprecher

4.      Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt1 daß der Stellvertreter nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder den 2. Vorsitzenden mit der Vertretung beauftragt hat.

5.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Eine Ämterhäufung ist nicht zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter benennen.

6.      Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eilbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und auf Wunsch erfolgt geheime Abstimmung.

7.      Der Vorstand verfügt gemäß § 5/2 über die Vereinsmittel. Er muß beim Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. Der Vorsitzende kann in Einzelfällen über Ausgaben bis zu DM 200,-- allein entscheiden.

8.      Zu besonderen Anlässen können auch Lehrer, Eltern oder Schüler zur Vorstandssitzung zugelassen werden.

9.      Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Geschäftsjahr abgehalten oder aber auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 1.      Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

2.      Im Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt über das örtliche Gemeindeblatt zwei Wochen vor Versammlungstermin durch den Schulleiter.

3.      Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

4.      Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies wünschen oder drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.

5.      Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag geheim. § 2/5 ist hierbei zu berücksichtigen.

6.      In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

a.      Bekanntgabe der Tagesordnung

b.      Jahresbericht des Vorstandes

c.      Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer, sowie Entlastung des Kassenwartes.

 

Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen , welches vom Schriftführer oder von einem von den Vorstandsmitgliedern bestimmten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist

 

Die Satzung wurde am 21.März 1994 errichtet

 

Stand 24.02.2002

hoch    zurück